Home   Eric Langer   Die Strafanzeige   Beschwerdebegründung   Reaktion   Fragetext   Kontakt   Impressum
 

Das Schreiben zum Offline- Nachlesen in PDF- Format.
PDF Strafanzeige (137.89 kb)



Frankfurt, 26.02.2004

Generalstaatsanwaltschaft
Herrn Winfried Schubert
Leutragraben 2 - 4

07743 Jena

Sehr geehrter Generalstaatsanwalt Herr Schubert,

aus gegebenen Anlass darf ich Ihnen den nachfolgenden Sachverhalt zur Kenntnis geben, aus dem sich meines Erachtens strafbares Verhalten verschiedener Personen und Institutionen ergibt. Gegenstand dieser Strafanzeige ist das Verhalten der Einsatzkräfte im Zusammenhang mit den Ereignissen am 26. 04. 2002 im Gutenberg-Gymnasium, sowie deren juristische Aufbereitung.

Ich mache im folgenden zunächst allgemeine Feststellungen zur Situation des Polizei- und Rettungseinsatzes und werde dann auf konkrete Vorwürfe eingehen.

Die in Klammern gesetzten Texte und Namen beziehen sich auf Zeugenaussagen und finden sich in der Ermittlungsakte 980 q UJS 60028/02. Über die Ermittlungsakte hinaus muss eine Handakte bei der Staatsanwaltschaft geführt worden sein, aus dem sich weiterer Sachverhalt ergibt. Diese Handakte war mir nicht zugänglich und konnte daher nicht zum Gegenstand dieses Schreibens werden.

Das Kernproblem des Einsatzes sind Verstöße gegen allgemeine Schutzgesetze, insbesondere aber ein allgemeines Nichthandeln, obwohl alle Verantwortlichen vor Ort waren. So wurde z. B. versäumt, eine koordinierende Einsatzzentrale zu bilden, um die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu lenken bzw. zu koordinieren. Diese Tatsache stellt einen Verstoß gegen Vorschriften des ThürRettG und des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes dar.

Wegen fehlender Koordinierung und daraus folgender mangelnder Übersicht ergab sich eine Situation am Ort, bei der letztlich niemand mehr im Sinne des Geschehens handelte. Gegenüber denen, die es zur Handlung zwang, oder die handeln wollten, wurden Verbote ausgesprochen. Jede Einsatzkraft wartete auf die nächste, sodass der gesamte Einsatz gelähmt war. Dies hat nichts mit dem angeblichen (da nirgends belegten) Befehl von Herrn Grube zu tun, langsam einzusickern, sondern ist letztlich darauf zurückzuführen, dass objektiv jedes Organ auf andere Organe wartete und sich auf die zu erwartenden Aktionen verließ. Somit haben alle Einsatzkräfte auf Befehle gewartet, die nicht gegeben wurden. Statt eine Gesamteinsatzleitung zu bilden, hatten die jeweiligen Kräfte eigene Stäbe, die wiederum Entscheidungen von anderen Stäben erwarteten.

Die Beamten verharrten teilweise in absoluter Reglosigkeit (vgl. L, aber auch sämtliche Aussagen von Polizisten im Haus). Der Zeuge E blieb nach seinem Schusswechsel - außer einem kurzen Moment, in dem er Passanten wegschickte - , bis zum Ende seines Einsatzes gegen 16. 00 Uhr in Deckung, mithin 4 Ω  Stunden und sicherte den Schulhof. (E)

Es ist nicht ersichtlich, ob die polizeiliche Einsatzleitung während des Einsatzes Kenntnis darüber hatte, welche Polizisten sich zu welchem Zeitpunkt, im und um das Objekt befanden. Niemand ging auf diese Polizeibeamten zu und erteilte ihnen Befehle, was sie zu tun haben, noch hat man sie überhaupt zur Kenntnis genommen. So wurden die Scharfschützen des SEK so postiert, dass Schutzpolizisten in ihrer Schusslinie lagen und sich vor Schreck hinter einer Litfasssäule in Sicherheit brachten (W). Der Funk meldete, niemand sei in den in Schusslinie liegenden Fahrzeugen. Dass jedoch Polizisten dahinter hockten, wurde dem SEK nicht mitgeteilt.

Der Polizeibeamte Herr K schickte die Notärztin in das Sekretariat, ohne zu wissen, dass sich dort Tote befinden (K). Er meldete aber auch an keine Stelle weiter, dass sich nun im Haus ein Notarzt befindet. So wusste das SEK zum Zeitpunkt des Auffindens von Herrn Lippe dies genauso wenig (G), wie der Polizist, der Herrn Lippe immer wieder Mut zusprach und über eine Stunde versprach, er bekäme gleich Hilfe. Stattdessen forderte das SEK gegen 12. 30 Uhr einen Notarzt ins Objekt. Die entsprechende Abforderung gelangte nicht zu den Notärzten (G), da ein gemeinsamer Funkverkehr nicht bestand und eine Telefonleitung nicht eingerichtet wurde.
 
Noch bevor Frau W ins Sekretariat geschickt wurde, wandte sich Frau A an den Polizisten K und teilte diesem mit, dass sie sich nicht ernstgenommen fühle. Sie wurde zu den Toten zurückgeschickt. Sie und alle anderen im Sekretariat anwesenden Personen wurden weder nach den für das SEK doch so wichtigen Begebenheiten des Gebäudes noch zu den Umständen oder irgendetwas anderem befragt. Herr K sicherte weiter den Aufgang und hielt die Lehrer und später die Rettungskräfte im Sekretariat gefangen. Niemand wurde in Sicherheit gebracht.  Herr G bemängelt, dass nach Abzug des SEK nicht einmal eine Freimeldung des Gebäudes erfolgte.

Im Grunde ist gerade dies für den Einsatz bezeichnend. Frau W wurde von dem Polizeibeamten Herrn K ohne Befehl ins Haus gebracht, weil er aus dem Funk die Notwendigkeit eines Arztes für den angeschossenen Polizisten entnahm. Kaum hatte sie den Tod des Polizisten festgestellt, wurde sie in eine Warteposition geschickt und vergessen.

Polizisten wurden nicht etwa zu Bergung Verletzter abgestellt, sondern um  leere, bereits durchsuchte Räume zu sichern. So sicherte Herr K die Toilette mit dem Waffenfund (K), obwohl die gesamte Etage durch eine Person zu sichern gewesen wäre und eine derartige Sicherung bereits durch sieben Beamte, teils mit Maschinenpistolen bewaffnet, zusätzlich stattfand. Einzelne Polizisten erhielten den Auftrag, einzelne Schüler zu bewachen (L).

Eine Einsatzstandleitung in die Schule wurde nicht geschaltet, obwohl dies aufgrund des im Sekretariat vorhandenen Telefongerätes problemlos möglich und auch von einem dort festgesetzten Notarzt zu erwarten gewesen wäre.

Die im Sekretariat vorhandenen Lehrer versuchten die Telefonleitungen für die Polizei freizuhalten, doch diese meldete sich nicht einmal dort (M, P). Mithin wurde keine Person im Sekretariat zu der Gebäudestruktur der Schule befragt. Stattdessen hat die seit 11:25 Uhr vor Ort befindliche Einsatzführung in Person des Leiters der Polizeidirektion Erfurt zunächst um 11: 43 Uhr eine kurze Lagebesprechung mit dem Leiter des SEK vorgenommen und diese mit zunächst 2 oder 4 Beamten in das Gebäude vordringen lassen. Das ohne Plan und Vorstellung, was sie dort tun sollen. Die Baupläne wurden gegen 12: 00 Uhr vom Bauordnungsamt abgefordert, obwohl die Feuerwehr vor Ort war und diese die Pläne eigentlich hätte mit sich führen müssen. Um 13: 00 Uhr lagen dem Polizeiführer dann die Pläne des städtischen Bauordnungsamtes vor. Diese zeigten sich als unbrauchbar. Daraufhin wurden die bei der Berufsfeuerwehr gefertigten Objektunterlagen angefordert, die dann 13: 28 Uhr der Polizei vorlagen (K). Das späte Vorliegen des Planes habe jedoch das Vordringen des SEK in keiner Weise beeinträchtigt oder verlangsamt (K). Was mit diesen Plänen dann geschehen ist, bleibt offen. Doch im Haus wurde es notwendig, dass Polizisten des SEK um 13: 00 Uhr den Lageplan der Schule von einem traumatisierten Schüler auf eine Toilettenwand aufmalen ließen.

Zwischen den beteiligten Einsatzkräften fand keinerlei Austausch statt. So befand sich der Führungspunkt der Polizei in der Biereyestrasse. Herr R verwies auf die auf dem Sportplatz befindliche Einsatzleitung. Dort war jedoch eine solche nicht vorhanden (S, G). Es gab keinen Funk zur Koordinierung von Polizei und Rettungsdienst (S). Hilferufe, selbst von Frau W, gingen ins Nichts (S). Auch die Polizeiführung hatte keine Übersicht, was innerhalb und außerhalb des Objektes oder bei einzelnen Einsatzkräften passierte. So schildert der Einsatzbericht des Leiters der Polizeidirektion Erfurt Nord nichts über die Bergung von Frau Dettke. Offensichtlich, weil man dies nicht mitbekam.

Auf Anfragen nach der Einsatzleitung wurde immer wieder bestätigt, dass es keine gibt (Aussage Kurt, S). Eine solche ist auch aus der Ermittlungsakte nicht ersichtlich. Herr G, dem sie oblag, kümmerte sich um Kinder und Eltern (G), weil er eine Polizeilage sah.

Bereits vor Eintreffen des SEK waren ausreichend Polizeibeamte im Haus. So sicherten sieben Polizisten den Raum 111, bereits unmittelbar nach 11: 17 Uhr direkt oder indirekt, mit 2 Maschinenpistolen (L, H, L, M). Herr L, Herr P und eine dritte Person vom Treppenabsatz oben (L), Herr M und Herr B direkt vor der Tür (M), die beiden anderen vom unteren Treppenabsatz. Herr K spricht davon, dass Kollegen der KPI Erfurt ins Schulgebäude kamen. Aus den Aufnahmen des MDR zum Eingang Fröbelstrasse ergibt sich eindeutig, dass es sich um ein ständiges Kommen und Gehen gerade an dieser Tür handelte. Eine Gefahr bzw. ein Gefühl von Gefahr entsteht bei der Sichtung dieser Bilder nicht, vielmehr das eines Tatorttourismus, zumindest bevor das SEK eintrifft. Von fehlender Sicherheit in den beiden Etagen kann nicht die Rede sein. Die sieben Beamten wären in der Lage gewesen, das Erdgeschoss und die erste Etage sowie die zweite Etage bis zur Mauer in der Hälfte zu überblicken. Herr L berichtet, dass er zwischenzeitlich, noch bevor das SEK im Haus war, in der dritten Etage war. Der Polizeiführung war dies nicht bekannt, jedenfalls ist es nicht festgehalten.

In der gesamten Ermittlungsakte, insbesondere aber in der Verschriftung des polizeilichen Funkverkehrs ist nicht erkennbar, dass die von Herrn H gegenüber mehreren Polizeibeamten gemachte Aussage, er habe den Täter eingeschlossen, weitergegeben wurde. In der Folgezeit hat man das Gefühl, dass allein noch ein Informationswirrwarr bestand. Eine Auswertung von Informationen jedenfalls hat an keiner Stelle stattgefunden.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass die Polizei aus allen Räumen der Schule, in denen sich Personen aufhielten, entsprechend über die dortige Situation informiert und auf Verletzte hingewiesen wurde. (für vieles G) Diese Informationen wurden aus welchen Gründen auch immer weder gesammelt noch weitergegeben. Aufgrund der fehlenden Einsatzleitung hätte ein solcher Informationstransfer jedoch ohnedies keinen Erfolg gehabt. Passend in diesem Zusammenhang ist, dass nicht einmal das SEK feststellen kann, wann es welchen Raum gesichert hat.

Polizisten bestätigen, dass sie zu keinem Zeitpunkt konkretisierte Aufträge erhalten hätten oder überhaupt in das Geschehen eingewiesen wurden (K, L). Die vor Raum 111 in Deckung stehenden 7 Polizisten wurden zu keinem Zeitpunkt über die Vorgehensweise informiert (L). Soweit sie das SEK nicht beobachten konnten, wussten sie nicht einmal, welche Etage durch das SEK bereits gesichert war oder, dass das SEK nun ins Haus kommen würde. Es grenzt an ein Wunder, dass man sich nicht gegenseitig erschoss. Selbst Beamte, die erst gegen 15: 00 Uhr am Tatort erschienen, erhielten durch eine polizeiliche Einsatzleitung keinerlei Aufgabenstellung (S).
Noch um 16: 20 Uhr war eine Koordinierung nicht einmal gewollt (vgl. Aussage W, der aus der Lagebesprechung rausflog, weil er nach der Koordinierung der Psychologen fragt).

Durch das unterlassene Einrichten einer Führungsstelle wurden notwendige Informationen nicht ausgetauscht, bzw. war ein Austausch gar nicht mehr möglich. Niemand wusste wirklich, wie der Einsatz aussieht und was im Gebäude tatsächlich passiert. Dazu ein Zitat aus der Verschriftung der Telefonate:

12:06 Uhr „Hast Du sonst noch was Neues, B? Du bist hier der Einzige, von dem mal was Konkretes kommt. Nein, kann Dir im Moment nichts Weiteres sagen. Ich steh hier mehr am Abstellgleis als am Rand des Geschehens. Also aus meiner Sicht haben wir Kräfte zum Absperren genügend, aber jetzt kommen noch ein paar. Ich höre sie gerade hier vorbeifahren." (Band 18)

Um diese Zeit wurde lediglich weiträumig abgesperrt. So ist dem Einsatzbericht der PI Erfurt Nord entnehmbar, dass bis 12:50 Uhr nur Absperrmaßnahmen vorgenommen wurden, sonstiges Handeln wird nicht beschrieben. Eine Abstimmung der einzelnen Organe fand nicht statt, besonders deutlich wird dies durch folgende Anrufe beim Notruf der Polizei.


12:45 Uhr   „Ja, Feuerwehr Erfurt, S Ich komme nur, weil ich keinen anderen bekomme. Ich brauche bitte einen. Bei Euch gibt es doch einen Stab. Wir haben hier einen Stab gebildet beim Brandschutzamt. Dass wir mal miteinander kommunizieren können. Wie ist die Nummer. Rufen Sie da und da an." (Band 18) 

13:39 Uhr B ruft wieder an und fragt, wo der Führungsstützpunkt ist, Telefon Polizei: „Was für einen Führungsstützpunkt meinst Du? Ja weiß ich auch nicht. Die fragen mich alle. Einsatz Polizei, das ist am Sportplatz, dort ist die Kräftesammelstelle eingerichtet. Dort sollen erst mal alle hin." 2 (Band 18)

All jene Kräfte, die ohne Weisung handeln wollten, wurden daran gehindert, einzuschreiten (G). So haben einzelne Polizeibeamte Notärzte abgefordert, die wiederum nicht in das Gebäude gelangten, weil ihnen gesagt wurde, dass das Objekt nicht sicher sei. Soweit diese und auch Polizisten ins Haus gehen wollten, wurde es ihnen verboten (F). So wurde insbesondere Frau W verboten, das Sekretariat zu verlassen, um anderen Personen zu helfen (P, W, M).

Herr F berichtet in seinem Interview, er habe den Funkverkehr die gesamte Zeit mitgehört. Es habe immer wieder Polizisten gegeben, die helfen wollten. Der Führungsstab habe dies aber immer wieder gestoppt und darauf hingewiesen, das Objekt sei gesperrt. (Die entsprechenden Aufzeichnungen fehlen im übrigen in der Ermittlungsakte.)

Eindeutiger beschreibt dies der Polizist Herr G:
 
„Kollege B sprach mich über Funk mit meinem Vornamen an und sagte, dass ich zu ihm ins Schulgebäude kommen soll. Den genauen Wortlaut kann ich nicht wiedergeben. Ich befand mich mit B. und weiteren Beamten am selben Aufenthaltsort, Biereyestr./Pestalozzistr. Mir wurde untersagt, das Schulgebäude zu betreten. Von wem, weiß ich nicht. Ich teilte dies B über Funk mit."

Bekanntermaßen kann eine Polizeiführung einzelne Schutzpolizisten nicht anweisen, ihr Leben aufs Spiel zu setzen. Es kann aber auch nicht angehen, dass die polizeiliche Einsatzleitung Personen, die objektiv notwendige Hilfeleistungen vornehmen wollen, hiervon abhält und dies damit begründet, die Einzelperson sei zu schützen. Diese Politik zu Ende gedacht, bedeutet letztlich freie Hand für alle Verbrecher, da ein Zugriff erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr nicht mehr vorhanden ist.

Aus dieser Vorgehensweise haben sich nachfolgende, strafrechtlich zu bewertende Problemkreise ergeben:


a) Unterlassene Hilfeleistung zu Lasten Frau Susann Hartung und Herrn Ronny Möckel

Bereits um 11:13 Uhr alarmierte Frau K erstmals den Notruf, dann wieder 11:49 Uhr, 11:55 Uhr, 12:57 Uhr (D2 Bestätigung Vodafon über die Anrufzeiten liegt vor), über den sie die Verletzungen der beiden Schüler und deren Aufenthaltsort mitteilte (K). Darüber hinaus hat es weitere Notrufe und konkrete Hinweise gegeben. So ergibt sich aus den Verschriftungen folgendes:

Auf CD 2 für 11:30 Uhr und 12:30 Uhr befinden sich zwei Gespräche: Gespräch Nr. 8 von 30 und Gespräch Nr. 13 von 30, in dem Frau W mit der Polizei spricht und die beiden Schüler noch leben. Des weiteren weist ein Polizist darauf hin, dass in Raum 208 auch noch ein Verletzter ist.

Zeitgleich muss die Notfallzentrale des Rettungsdienstes einen Anruf erhalten haben, da Herr P von ihr aus den Auftrag erhielt, den beiden Verletzten in Raum 208 zu helfen (P). Er ist dann nicht in das Objekt, da er keine Schussweste hatte und hierauf bestand. Als er die Weste schließlich hatte und gehen wollte, wurde er, da das Objekt nicht sicher war, nicht ins Haus gelassen. Eine Meldung der Nichtabwicklung seines Notrufes an die Notfallzentrale ist nicht erkennbar.
So ist niemand zu den Kindern, die nach Aussagen (H, H, H, P) noch bis mindestens 13:00 Uhr gelebt haben. Warum sollten so viele Zeugen von Lebenden ausgehen, wenn Schüler zeitgleich glaubhaft schildern, im Treppenhaus an Toten vorbeigelaufen zu sein, was sie an deren Hautfarbe und Körperhaltung deutlich erkennen konnten? Im übrigen deckt sich die Aussage der Schüler auch mit der Aussage, die Herr S machte, der schon in Raum 208 kam, als die anderen Schüler noch nicht evakuiert waren. Aufgrund seiner Sachkenntnis geht er davon aus, dass Susann Hartung und Ronny Möckel noch keine halbe Stunde tot waren, da er eine Leichenstarre im Kieferbereich nicht feststellen konnte.

Polizei und Rettungskräfte sind mehrfach auf die akute Situation der beiden Verletzten in Raum 208 hingewiesen worden. Obwohl die Etagen über die Zwischenpodeste abgesichert waren, hat man dennoch Raum 208 nicht vorgezogen und die beiden Schüler geborgen. Dies, obwohl einzelne Polizeibeamte sich bereits vor Eintreffen des SEK im dritten Obergeschoss befanden.

b) Unterlassene Hilfeleistung zu Lasten Herrn Peter Wolff

Auch hinsichtlich des Opfers Peter Wolff liegt der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung vor. Über die Verletzungen von Herrn Wolff wurde die Polizei unmittelbar nach Abgabe der Schüsse auf ihn informiert. Herr Wolff war in sich zusammengebrochen. Immer wieder riefen die Kinder die Polizei an und wiesen auf den Verletzten hin (Verschriftungsprotokolle). Entgegen den Feststellungen des Obduktionsberichtes, dass der Todeseintritt nach relativ kurzer Zeit erfolgte, hat Herr Wolff noch mindestens eine Stunde gelebt.

„Herr Wolff lag die gesamte Zeit auf dem Rücken und hat normal geatmet und sprach, soweit er angesprochen wurde, mit den Zeugen (K, D, H, H, W). Er meinte, es gehe ihm gut, und er forderte die Kinder auf, sich ruhig zu verhalten." (M)

In der Obduktion wurden in der Bauchhöhle 1500 ml flüssiges Blut festgestellt. Die Blutmenge im Körper insgesamt wurde jedoch nicht festgestellt. Über welche Zeit das Blut in den Bauchraum gesickert ist, wurde auch nicht festgestellt. Eine akute spritzende Blutung, z. B. durch die Verletzung großer Gefäße oder eine Zerreißung, wird in diesem Zusammenhang jedoch auch nicht beschrieben. Die Untersuchungen, die der Obduzent im weiteren durchführen wollte, wurden nicht mehr durchgeführt, da der Staatsanwalt dies aus nicht bekannten Gründen stoppte. Es muss geschlussfolgert werden, dass Herr Wolff bei baldiger Bergung überlebt hätte.
Versuche, Herrn Wolff zu bergen, wurden nicht unternommen. Entsprechende Anfragen wurden nicht gestellt. Meldungen über seine Verletzungen sind nicht weitergeleitet worden.


c) Unterlassene Hilfeleistung zu Lasten Herrn Hans Lippe

Herr Lippe wurde um etwa 11 05 Uhr vor Raum 301 angeschossen (N). Er brach zunächst zusammen und wurde wohl ohnmächtig (S), erwachte dann aber wieder und schrie um Hilfe. Die Schüler hatten sich unterdessen - vom Tod Herrn Lippes ausgehend - eingeschlossen. Alle Zeugen berichten, dass Herrn Lippes Stimme nicht leiser wurde, sondern sich nur immer weiter entfernte. Bereits unmittelbar nach dem Schuss wurde die Polizei mehrfach über den verletzten Herrn Lippe informiert (vgl. G). Frau P hat Frau W unmittelbar nach deren Eintreffen über den Zustand von Herrn Lippe informiert. Frau W wollte daraufhin ins Haus und ihn medizinisch versorgen. Dies wurde ihr von dem vor dem Sekretariat stehenden Polizeibeamten verweigert (P in einem Gespräch mit dem Unterzeichner). Die im Haus vorhandenen Polizeibeamten hörten ihn schreien. Selbst außerhalb des Gebäudes wurde er als Verletzter wahrgenommen. Der Polizeibeamte B berichtet, dass sich die SEK-Beamten auf ein Eindringen in das Gebäude vorbereiteten, als sich um 12:03 Uhr ein Fenster öffnete.

„Dabei handelt es sich um das Fenster in der zweiten Etage, das dritte und vierte Fenster von links. In Bruchteilen realisierten die Beamten, dass es sich nicht um den Täter handeln kann. Dies wurde den SEK-Beamten auch sofort signalisiert. Durch die Beamten wurde die Person angesprochen, sie solle sich vorsichtig zum Ausgang begeben. Die Person am Fenster wirkte völlig abwesend und reagierte überhaupt nicht. Erst als die Person sich vom Fenster wegdrehte, konnte eine schwere Kopfverletzung gesehen werden. Die gesamten Haare am Hinterkopf waren völlig blutverschmiert. Eine weitere, schwere Verletzung konnte trotz der blutverschmierten Bekleidung an der Person gesehen werden. Es war offensichtlich eine Schussverletzung im Rücken. Kurze Zeit stand die Person noch bewegungslos da, bevor sie scheinbar zusammenbrach."

Der Polizeibeamte M berichtet gegenüber Raum 111 stehend:

 „In der Zeit, in der wir da waren, hörte ich eine Person immer wieder um Hilfe rufen, konnte aber nicht genau lokalisieren von wo. Einer der drei Beamten über uns sprach dieser Person immer wieder Mut zu und, dass ihm gleich geholfen wäre. Mit mehreren Beamten wäre meiner Meinung nach eine Rettung dieser Person möglich gewesen, aber mit drei Beamten und dem Hinweis auf einen zweiten Täter war dies unmöglich."

Unter Herrn M standen auf dem nächsten Absatz, Richtung Erdgeschoss, zu diesem Zeitpunkt zwei weitere Beamte (siehe oben).
In einer anderen  Zeugenaussage schildert Herr M:

„Ein Beamter über uns hat dieser Person mehrfach zugerufen: Bleiben Sie, wo Sie sind, wir helfen Ihnen. Dann waren die Rufe nicht mehr. Dann kamen die Kollegen des SEK zu uns. B trug eine Schussweste und Stahlhelm. Nach einer ganzen Weile machten sich bei uns Konzentrationsschwächen und bei mir Verkrampfungen in der rechten Hand bemerkbar. Wir forderten Verstärkung an."

Er berichtet weiter, dass selbst ein Paparazzi neben ihm erschien, was ein weiterer Hinweis darauf ist, wie sicher ein Bewegen im Haus möglich bzw. auch wie ungesichert das Gebäude war. Doch Hilfe wurde Herrn Lippe nicht zuteil. Auch der Zeuge Herr K hörte, vor dem Sekretariat stehend, Herrn Lippe schreien. Einer Einsatzleitung wurde dies nicht gemeldet (K). Zudem wurde die Notärztin nicht zu dem Verletzten gelassen, obwohl Herr K von deren Existenz im Gebäude wusste und sie dorthin gehen wollte.

In Gespräch 17 der Verschriftung teilt Frau W dem Notruf der Polizei zwischen 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr mit, dass sie aus dem Sekretariat nicht rausgelassen wird, sondern erst handeln darf, wenn das SEK endlich da ist. Eine Reaktion darauf gibt es nicht.

Gegen 12:40 Uhr wurde Frau W endlich zu Herrn Lippe gelassen. Sie berichtet:

„Unter Schutz von mehreren Polizeibeamten wurden wir 1 Ω Etagen nach oben geführt. Wir eilten zu der verletzten Person. Der Mann lag auf  dem Rücken. Ich sprach ihn sofort nach Schmerzen an. Er hatte die Augen geöffnet. Er sagte zu mir „Ich heiße Lippe, Hans" Ich erkannte sofort einen Schockzustand, d. h. Blässe, Schweiß, so gut wie keinen messbaren Blutdruck, EKG zeigte aber Herztätigkeit an. Ich stellte die Verletzungen fest. Während ich ihm sagte, was wir nun machten, sagte er, dass ihm der Atem ausgeht. Zu diesem Zeitpunkt war es mir bereits gelungen, einen großen venösen Zugang über seine Vene zu legen. Ihm wurde darüber hinaus eine kreislaufstabilisierende Lösung zugeführt. Ich erklärte ihm, dass dies eine Narkose bewirkt und schmerzstillend ist. Einen weiteren Schlauch legte ich ihm dann über den Mund in die Luftröhre zur künstlichen Beamtung. Inzwischen war die erste Lösung durchgelaufen und wurde durch eine zweite ersetzt. Ich gab Anweisungen zur Anforderung einer Trage. Ich sah, dass bei der Schusswunde im Bauch Flüssigkeit heraustrat. Der Herzschlag wurde zusehends langsamer, bis zum Herzstillstand von einer Minute zur anderen. Ich versuchte eine Herzmassage, aber dadurch kam nur weiteres Blut und Flüssigkeit aus der Bauchwunde. Die Pupillen wurden zusehends weit. Es ist eigentlich ein augenscheinliches Zeichen des klinischen Todes. Ein erneuter Aufbau des Kreislaufes ist nicht möglich. Ich brach weitere Maßnahmen ab. Das war mein eigener Entschluss, da eine Wiederbelebung absolut erfolglos gewesen wäre."

Der im Hause schreiende und sogar am Fenster gesichtete Hans Lippe verblieb fast zwei Stunden ohne jede Hilfe, obwohl die in seiner Nähe befindlichen Polizisten ihm immer wieder Mut zusprachen, es aber weder zustande brachten, eine Trage zu beschaffen und Herrn Lippe abzutransportieren, noch ein Ärzteteam an ihn heranzuführen. Als das SEK dann endlich bei ihm war, forderte dieses unverzüglich eine Trage und einen Notarzt an, da den Beamten die Anwesenheit von Frau W im Sekretariat nicht bekannt war (G). Herr G allerdings kam nicht, da die Anforderung zunächst nicht an ihn weitergeleitet wurde (G).

Anzumerken bleibt, dass der Obduktionsbericht feststellt, dass auch eine frühere notärztliche Versorgung ein längerfristiges Überleben nicht gesichert hätte. Eine Unmöglichkeit wird aber auch nicht festgestellt.


d)  Unterlassene Hilfeleistung zu Lasten Frau Dr. Birgit Dettke

Hierzu ist es zunächst sinnvoll, die Verschriftungen des Funk- und Telefonverkehrs, ergänzt um Zeiten, die sich aus den TV- Aufnahmen des MDR ergeben, voranzustellen:

11:33 Uhr Aufgeregte Polizisten, Deckung Hinterhof. (6)
11:33 Uhr Wo liegt der Verletzte. Er soll hinterm Baum Fröbelstraße liegen. Ich weise den Notarzt jetzt ein. (18)
11:50 Uhr Ich höre Sie. Drei bis vier Beamte, wenn möglich vom SEK, Fröbelstraße zur Sicherung des Notarztes für verletzte Person, die wir bergen können unter Polizeischutz. Der Notarzt möchte und muss handeln. (18)
11:52 Uhr  11-10 Elster 1 Ja, der Notarzt soll noch warten. 4 geht jetzt erst mal rein. Ich informiere Sie dann, was da losgeht. Die Person liegt in greifbarer (nicht verstanden). Aber ich habe Ihre Entscheidung verstanden. (18)
12:35 Uhr SEK und Notarzt, SEK will Trage, Herr P zeigt, wie ein Mensch zu tragen ist. (6)
12:37 Uhr SEK bringt Birgit Dettke. (6)
12:40 Uhr SEK hat verletzte Person aus der Schule zum Arzt gebracht. Arzt konnte nur Tod feststellen. Es handelt sich um eine weibliche Person.

Zu folgenden Gesprächen sind die Zeiten nicht dokumentiert:

Gespräch 3, K und Rettungsdienst: „Doktor, wir bringen einen Bauchschuss, weiblich, intubiert, beamtet, versuchen wir jetzt durchzubringen. Weiblich, wie alt, weiß ich nicht."

Gespräch 13, Rettungsdienst: „Was ist mit dem Bauchschuss? Pass auf, P ist jetzt drin, der holt die Patientin mit so einem Panzer raus."

Gespräch 14, Rettungsdienst: „Doktor, die Patientin ist verstorben mit dem Bauchschuss. Wir können es nicht ändern. Mehr weiß ich nicht."

Die Schüsse auf Frau Dettke waren spätestens 11:10 Uhr abgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Polizist E gesehen, dass der Täter auf etwas am Boden Liegendes geschossen hat. Eine Meldung darüber hat er über die bekannten Funkprotokolle jedoch zu keinem Zeitpunkt gemacht. Der Zeuge D, ebenfalls Polizist, hat Hilferufe wahrgenommen. Es ist mehrfach an den Polizeinotruf gemeldet worden, dass eine verletzte Person auf dem Schulhof liegt. Herr F (Interview mit Herrn D) berichtet, er habe Frau Dettke keine 20 Meter von ihm entfernt liegen sehen. Neben ihm standen ständig Polizeibeamte. Aus den TV-Aufzeichnungen ist erkennbar, dass sich, auf der nicht durch den Polizeibeamten Herrn E gesicherten anderen Seite des Hofes, um 11:33 Uhr weitere Polizeibeamte maximal einen Autoabstand, also 3 Meter von Frau Dettke entfernt, bewegten.
Obwohl demnach bei der Polizei positiv bekannt war, dass eine verletzte Person auf dem Hof liegt, wurden vor 12:34 Uhr keinerlei Maßnahmen eingeleitet, die zu einer Bergung von Frau Dettke führten. Dies mit Eigenschutz zu rechtfertigen, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre ohne weitere Gefährdung möglich gewesen, mit einem RTW oder einem sonstigen Fahrzeug auf den Hof zu fahren und Frau Dettke zu bergen oder aber Sanitätskräfte an sie zu bringen, um eine Bergung möglich zu machen.
Ob und inwieweit es hierbei und in den anderen Fällen eine Rolle spielt, - wie Herr K im Rahmen der Innenausschusssitzung mitteilt - dass keines der Opfer eine Überlebenschance gehabt hätte oder aber es für Frau Dettke aufgrund der Art und Weise ihrer Schussverletzungen besser gewesen wäre, nicht weiterzuleben, kann hier nicht in Betracht kommen, da dies zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht bekannt war.

Tatsächlich wurde Frau Dettke um 12:37 Uhr 37 Sekunden geborgen, wie sich aus den Aufnahmen des MDR eindeutig erkennen lässt (vergleiche Band 6 mit entsprechender Echtzeitaufzeichnung).

Verschiedene Zeugen berichten davon, dass Frau Dettke laut schreiend um Hilfe gefleht hat. Zumindest muss der Polizist E sie gehört haben, da auch die Zeugin Frau A die Schreie von Frau Dettke in unmittelbarer Nähe des Schusswechsels auf dem Hof wahrgenommen hatte.
Im Rahmen der Darstellung des Geschehensablaufes an der Schule hat der Polizist G, Leiter des Sondereinsatzkommandos, dargestellt, dass es eine seiner ersten Aktionen war, einen Scharfschützen auf das Dach der Turnhalle zu setzen. Es kann diesseits nicht festgestellt werden, wann dieser Polizist dort tatsächlich in Position gegangen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass Teile des Sondereinsatzkommandos bereits um 11:43 Uhr vor Ort waren und um 12:03 Uhr das Gebäude betraten. Mithin war der Scharfschütze in diesem Zeitraum auf dem Dach der Turnhalle und muss zwangsläufig Frau Dettke auf dem Schulhof liegen gesehen haben. Dennoch erfolgte ein Bergen erst um 12: 37 Uhr, mithin ein halbe Stunde nach dieser Feststellung, eine Stunde nach der verschrifteten Meldung eines Polizeibeamten und 1 Stunde 20 Minuten nach den Schüssen auf sie.

Eine Bergung erfolgte erst, nachdem Herr P das SEK ausdrücklich aufforderte, die Person zu bergen (P), die, wie auch Herr Minister K im Rahmen der Innenausschusssitzung am 26.07.2002 bestätigte, noch lebte.

Herrn P wurde von einem vorherigen Einschreiten aufgrund einer Gefährdungslage abgeraten, die jedoch objektiv nicht vorhanden war. (P)

b) Verletzungen bei Schülern und Lehrern des Gutenberg-Gymnasiums, der Angehörigen der Opfer  sowie deren Freiheitsentzug in Räumlichkeiten ohne entsprechende Notwendigkeit

Die Vorgehensweise der Polizei im Objekt führte dazu, dass nach der Durchsuchung der Schulräume die verbliebenen Schüler in andere Räumlichkeiten, vorwiegend in die Räume 101 und 106, verbracht wurden. Hier wurden sie gesammelt, wobei die Anzahl der Personen, die in diesen Räumen festgehalten wurden, nicht nachvollziehbar ist. Die Kinder durften die Räumlichkeiten nicht verlassen, weder, um auf die Toilette zu gehen, noch wegen anderer Belange. Sie wurden immer wieder vertröstet und hingehalten. Teilweise bis zu etwa über 4 Stunden. Zur Darstellung dessen erlauben wir uns exemplarisch auf folgende Einzelfälle hinzuweisen:

Die Kinder wurden aus den einzelnen Räumen herausgeholt, gesichert ab 12:45 Uhr (E), 14:00 Uhr (P); und in die Räume 101 und 106 verbracht, wo sie mehrere Stunden warten mussten und den jeweiligen Raum nicht verlassen durften. Unverständlich ist, warum sie gerade in diese Räume verbracht wurden, da unmittelbar davor Herr Schwertfeger und Herr Schwarzer lagen. Die Kinder, die in den Raum gebracht wurden, mussten an deren Leichen vorbeigehen und waren sich stets bewusst, dass die Leichen ihrer Lehrer direkt neben der Tür liegen (vgl. K).

Die Unterbringung der Kinder, gerade in diese Räume ist vor keinem Hintergrund in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Die zu erwartenden seelischen Verletzungen hätten für jeden unzweifelhaft erkennbar gewesen sein müssen. Fragt man die Schüler heute, liegen die Schwierigkeiten ihrer psychischen Aufarbeitung gerade darin, sich stets vor Augen zu führen, dass sie den Lehrern vor den Türen hätten helfen müssen oder helfen können. Die Kinder haben heute das Gefühl, sie hätten die Getöteten im Stich gelassen, und sie seien Schuld daran, dass ihnen keine Hilfe zuteil wurde.

Die letzten Kinder und Lehrer wurden gegen 16:15 Uhr aus dem Gebäude gebracht (vgl. K). Es gab keine Notwendigkeit, die Kinder und Lehrer in den Räumlichkeiten derart lange festzusetzen und nach der auszumachenden extremen Schocksituation dort ausharren zu lassen. Vielleicht wäre ein Verbleiben in den Räumen, in denen die Kinder und Lehrer sich auch verschanzt hatten, ja noch verständlich gewesen. Tatsächlich jedoch wurden die Schüler teilweise von einem in den nächsten Raum verbracht, ohne dass hierfür ein relevanter Grund erkennbar gewesen wäre.  Der Zeuge S schildert, wie er auf der Toilette in der ersten Etage aufgefunden wurde, dann in Raum 13 ins Erdgeschoss gebracht wurde, und von dort wieder an den Leichen vorbei in Raum 106 musste. Offensichtlich wusste man nicht, was mit den Schülern geschehen sollte. 

Auch die  Art und Weise, wie die Kinder aus den Räumen geholt wurden, ist vollkommen unverständlich, speziell vor dem Hintergrund, dass die Polizei genügend konkrete Informationen über Panik und Angstzustände in den jeweiligen Schulräumen hatte. Viele Kinder schildern ihre Bergungssituation so, dass das erste, was sie an der Tür sahen, eine Pistole oder ein Gewehr war. Vermummte Gestalten brüllten „Raus, raus!" (vgl. exemplarisch A). Wörtlich: „Statt mich sicher zu fühlen, hatte ich noch viel mehr Angst." (A)

Selbst die Personen, die im Sekretariat waren, wurden dort festgesetzt (M, P) und mussten ihre Zeit mit den im Raum befindlichen Leichen verbringen, obwohl feststand, dass das Erdgeschoss bereits ab 11:30 Uhr gesichert war. Aus dem oben Angeführten ergibt sich eindeutig, dass bis zur 2. Etage Sicherheit bestand, als das SEK ins Gebäude kam. Eine Evakuierung der im Hause befindlichen Kinder und Lehrer - ein Trupp von 19 Schülern ausgenommen – kam aber offenbar niemandem in den Sinn. Stattdessen wurden sie ohne Notwendigkeit und Rechtfertigung in geschilderter Weise in Gewahrsam genommen.

Herr S hatte bei seiner Rettungsaktion mehrfach und ausdrücklich auf die Situation der Schüler und ihr damit verbundenes Leid aufmerksam gemacht. Doch weder der leitende Notarzt, noch der Einsatzleiter Polizei oder eine sonstige Führungsperson haben offenbar die Notwendigkeit einer weitergehenden Hilfeleistung gesehen. Auch hier wirkte der Einsatz wie gelähmt.

Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, einzelne Etagen unverzüglich zu evakuieren und die Schüler entweder in die Turnhalle zu bringen oder direkt auf den Sportplatz. Es wäre ohne organisatorisch weitergehenden Aufwand möglich gewesen, die Kinder, - wenn man sie denn tatsächlich nur einbehalten wollte, um sie auf Schmauchspuren oder ähnliches zu kontrollieren - bis zum Eintreffen des entsprechenden Spürhundes außerhalb des Gebäudes zu verbringen, in einer wirklich geschützten Situation, außerhalb der traumatisierenden Umgebung.

Wie frei man sich im Gebäude bewegen konnte, lässt sich eindeutig aus den Filmaufnahmen des MDR erkennen. Darüber hinaus auch an dem vorgenannten Beispiel des Zeugen Herrn S, der umstandslos aus der ersten Etage zunächst ins Erdgeschoss und dann wieder in die erste Etage verbracht wurde. An den Treppenpotesten standen Polizisten mit Maschinenpistolen. Weder die Situation noch die Entscheidung der verpassten Evakuierung ist hier zu rechtfertigen.

Obwohl noch unmittelbar mit der Tat und auch während des Einsatzes der Polizei eine Großraumlage gegeben war und eine Massentraumatisierung festgestellt wurde, erfolgte keine ordnungsgemäße bzw. ausreichende Erstellung eines Trauma-Nachsorgekonzeptes. Die in der Schule arbeitenden Hilfs- und Nebenkräfte wurden in das Trauma-Nachsorgekonzept nicht einbezogen. Das Küchenpersonal wurde wochenlang ohne jegliche psychologische Begleitung gelassen. Für die Handwerker und Auszubildenden scheint überhaupt kein Betreuungskonzept vorgesehen gewesen zu sein. Und das, obwohl spätestens seit dem 22.05.2002 dem Thüringischen Ministerium für Soziales ein umfassendes Konzept der FS Universität Jena vorlag. Dies wurde nicht realisiert. Das belegen die Erfahrungsberichte der Dipl.-Psychologin Frau Kl.
 
Im Rahmen der Tagung im Erfurter Rathaus zum 1. Jahrestag des Massakers erklärte Frau W, dass für die Angehörigen kein Nachsorgekonzept erstellt worden ist. Richtig ist, dass im Zusammenhang einer Informationsveranstaltung des Sozialministeriums ein Konzept erstellt worden war, in dem der Gothaer Psychologe Herr B als für die Angehörigen Zuständiger eingesetzt wurde. Obwohl ein Teil der Angehörigen zu diesem Zeitpunkt deutlich machte, dass sie mit der Auswahl des Landes hinsichtlich der Vertrauensperson nicht einverstanden sei, sondern sich eigenständig Therapeuten suchen wollte, fand dies in einem Betreuungskonzept keinen Eingang. Trotz der starken Traumatisierung vieler Angehörigen bestand man stattdessen darauf, dass allein das Land in der Lage sei, Vertrauenspersonen zu suchen, an die sich die Betroffenen wenden sollten. Ein kooperativer Umgang angesichts der psychischen Belastungen der Angehörigen und ein Umdenken seitens des Sozialministeriums erfolgte nicht. Ein tatsächliches, die Angehörigen in ihrer Situation menschlich in den Blick nehmendes Nachsorgekonzept wurde, obwohl es dem Ministerium vorlag, nicht umgesetzt. Das ursprünglich seitens der Friedrich-Schiller-Universität Jena dem Land zugänglich gemachte Konzept wurde den Angehörigen nicht einmal vorgestellt. Auch die angedachte Broschüre für Angehörige, in denen man ihnen dringlich notwendige Informationen über verschiedene Hilfsangebote hätte zur Verfügung stellen können, wurde nicht erstellt.

Nach Mitteilung von Frau Kl lag bereits am 29.04.2002 eine Ablaufplanung und ein Analyseschema für Großschadensereignisse im Sozialministerium vor, mit dem Angebot, Mitarbeiter aus dem Arbeitskreis Akuttrauma zur Verfügung zu stellen. Die Ressourcen wurden weder abgerufen noch genutzt.

Frau Kl stellt in diesem Zusammenhang des weiteren fest, dass eine Koordinierung zwischen den Psychologen und dem Sozialministerium nur in minimalen Punkten stattgefunden hat. Sie betont, wie wichtig es sei, gemeinsame Trauerrituale zu entwickeln. Sie berichtet, wie katastrophal es psychologisch für die Schulkinder in Erfurt gewesen ist, dass nach der Trauerfeier am 03. 05.02 bereits am Folgetag auf dem Domplatz wieder Markt abgehalten wurde. Die Schüler mussten das Gefühl haben, sie würden nicht ernst genommen, ihre Trauer sei nicht wichtig. Frau Kl wörtlich: „Das ist der Stoff, aus dem die nächsten Katastrophen entstehen." Trotz dieses professionellen Einwandes, der dem Sozialministerium vorlag, war es jedoch offenbar opportun, auch am 26.04.2003 neben der Gedenk- und Trauerveranstaltung Markttag zu halten. Frau Kl weist in ihrem Bericht darauf hin, dass immer wieder Konzepte entwickelt wurden, die jedoch nie zur Umsetzung kamen, da sie nicht auf das Wohlwollen des Ministeriums stießen bzw. an der katastrophalen Kommunikationsstruktur scheiterten (vergleiche Seite 8 des Erfahrungsberichtes). Ernüchterndes Ergebnis war letztlich die Nichtexistenz wirksamer psychologischer Hilfeleistung für die betroffenen Angehörigen. 

Verletzung der Angehörigen der Opfer durch mangelnde Mitteilung

Sämtliche Personen, die am Tattag in irgendeiner Weise nach ihren Angehörigen fahndeten oder die nach Antworten suchten, wurden auf den Sportplatz am Borntalweg verwiesen. Dort eingetroffen, erhielten die Angehörigen keine Auskünfte. Nach einer Mitteilung der am Ort vorhandenen Seelsorger aber auch der Polizisten war es diesen ausdrücklich untersagt, Angehörigen etwas über den Verbleib ihrer Nächsten mitzuteilen.

Es wurde keine konkrete Stelle eingerichtet, die als Anlaufpunkt für Angehörige der Opfer gelten sollte. Vielmehr galt das Vorstehende für sämtliche Angehörige. Sie erhielten die Todesnachricht daher nur dann, wenn sich jemand über dieses Verbot der Mitteilung hinwegsetzte oder wenn sie durch Schüler Konkretes erfuhren, was ihnen dann aber keine offizielle Stelle bestätigte. Selbst in den Fällen, in denen Angehörige von Schülern erfuhren, dass der Nächste unter den Opfern ist, wurde eine Gewissheit verweigert.

Eine solche Vorgehensweise mag in den Fällen, in denen eine eindeutige Identifizierung noch nicht erfolgt war, nachvollziehbar und verständlich sein. In allen anderen Fällen ist sie das nicht. 

So stand insbesondere für die im Sekretariat verstorbenen Personen bereits ab 11:20 Uhr fest, um wen es sich handelte. Der Tod war spätestens durch Frau W festgestellt und auch ein Zweifel an der Personenidentität bestand nicht.

So schildert Herr Oberbürgermeister Ruge im Rahmen seines Interviews gegenüber Spiegel-TV, wie schwer es ihm gefallen sei, Herrn H über den Tod seiner Gattin im Unklaren zu lassen, obwohl hierfür keinerlei Grund oder Rechtfertigung bestand. Für weitere Opfer, beispielsweise Frau Birgit Detttke, stand frühzeitig fest, um wen es sich handelt. Es stand auch frühzeitig fest, dass sie verstorben war. Dennoch erhielten Angehörige diesbezüglich keine Auskunft, was um so verwerflicher ist, als die Tochter von Frau Dettke ihre Mutter schwer verletzt auf den Schulhof hat liegen sehen und nicht erfuhr, ob sie noch lebt und wo sie sich befindet. Das hatte zur Folge, dass sie zusammenbrach, wie auch der geschiedene Ehemann von Frau Dettke. Beide wurden in das Klinikum Erfurt verbracht. Selbst dort erhielten sie keine Nachricht, keine Gewissheit. Wie schwer dies für den einzelnen Angehörigen war, schildert Herr F in einem Interview gegenüber der TLZ am 26 .04. 2003. Er berichtet, dass sein Schwiegersohn gegen 19:00 Uhr anrief und ihn über den Tod seiner Tochter informierte. „Was wir in der Zeit durchgemacht haben, war furchtbar. Für uns war es die Hölle."

Der Großteil der Angehörigen, - nämlich all die, die nicht über Frau A (zwei Familien) bereits die Todesnachricht erhalten hatten, oder wie der Unterzeichner, dem dies entgegen des bestehenden Verbotes durch einen Polizeibeamten bereits gegen 17:30 Uhr mitgeteilt worden war - erhielt die Todesnachricht in der Aula der Europa-Schule bzw. in deren Nebenräumen. Dort wurde eine Liste von Namen verlesen. Alle anderen Personen wurden dann aufgefordert, den Saal zu verlassen. Nur auf Grund des Einspruches anderer Angehörigen durfte Frau Möckel, die man als Mitarbeiterin der Presse sah, in der Aula verbleiben. Klarheit darüber, dass es sich bei den verlesenen Namen um die Toten handelt, wurde nicht gegeben. Dann wurden die Angehörigen in Nebenräume gebracht, wobei dies beispielsweise Frau Wolff so schildert, dass sie diese fürchterliche Wartesituation nicht mehr aushalten konnte. Sie habe sich auf den Stufen der Treppe fallen lassen und sich geweigert, noch weiter zu gehen. Sie verlangte endlich zu erfahren, was passiert sei. Erst auf diese Intervention hin wurde ihr die Todesnachricht übermittelt. Psychologischen Beistand gab es keinen.

In einem offiziellen Bericht über den Tattag berichtet Herr K am 24.05.2002 dem Leiter Polizeidirektion davon, dass Anfragen von Betroffenen zum Verbleib ihrer Angehörigen zu diesem Zeitpunkt immer nur abschlägig beantwortet werden konnten, da dem Einsatzabschnitt Betreuung noch keine Listen der getöteten Personen vorlag. Anfragen über den Leiter des Einsatzabschnittes wurden seitens des Führungsstabes dahingehend beantwortet, dass keine eindeutige Identifizierung vorlag. Betroffene Angehörige wurden gebeten, sich gegen 17:30 Uhr in der Aula einzufinden. Gegen 18:00 Uhr erschien der Leiter der Feuerwehr, Herr B, mit der abschließenden Liste der Opfer. Eine Übermittlung der Todesnachricht an die betroffenen Angehörigen erfolgte durch T, K, K im Beisein von Psychologen separat in zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Herr K teilt mit, dass gegen 19:00 Uhr die Objektbegehung mit der Schulleiterin stattfand, die Angehörigen wurden erst danach informiert. Tatsächlich fand die Benachrichtigung zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr statt

Herr B berichtet: „Die Angehörigen vom Sportplatz wurden in die Aula der Europa-Schule verbracht. Es war nach 18:00 Uhr. Die Identifizierung der Schülerin hatte viel Zeit in Anspruch genommen. In der Aula warteten ca. 40 Personen. „Nach Absprache mit T und dem Polizei-Psychologen M habe ich in der Reihenfolge der Namenslisten einzeln gefragt, wer der wartenden Angehörigen zu den vorgelesenen Personennamen zugehörig sei. Der jeweilige Personenkreis verließ dann die Aula, wurde dann vor der Aula jeweils von einem Team, bestehend aus einem Polizeibeamten und einem Psychologen übernommen, die dann in den Klassenzimmern der Europa-Schule die Todesnachricht übermittelten und Betreuungsangebote unterbreiteten. Wie dies im Einzelnen ablief, entzieht sich meiner Kenntnis."

In den Berichten heißt es, dass von jeder Angehörigenfamilie, die noch nicht unterrichtet war, (außer zwei) eine Person anwesend gewesen wäre. Etliche Angehörige schildern diese Situation anders. Für Frau Dettke gilt, dass zu diesem Zeitpunkt allein noch die Mutter des geschiedenen Ehemanns anwesend war. Der geschiedene Ehemann und die Tochter von Frau Dettke befanden sich bereits in der Klinik. Der Unterzeichner und Lebensgefährte von Frau Dettke fand am Abend, als er nach Hause kam, eine Nachricht auf seinem Anrufbeantworter, über die ihm der Tod von Frau Dettke bestätigt wurde.
Eine derartige Vorgehensweise war weder notwendig, noch durch irgendwelche Gründe gerechtfertigt. Dass auch anderes möglich war, zeigt die Verschriftung des Funkverkehrs.

15: 30 Uhr  Die Schwester des verstorbenen Beamten fragt an, ob ihr Bruder verstorben ist, wird bestätigt. T übernimmt Betreuung (1).


Sonstige Gesetzesverstöße  

Darüber hinaus mussten folgende weitere Gesetzesverstöße festgestellt werden:


1. Primärberichte zur Auffindungssituation der Opfer wie  auch ein Einsatztagebuch scheinen entgegen § 20 III ThürRettG, 5.2.4. Landesrettungsdienstplan nicht geführt worden zu sein. Jedenfalls sind sie durch die Staatsanwaltschaft nicht auffindbar.

2. Gemäß §§ 3, 2 ThürRettG haben die kreisfreien Städte einen bodengebundenen Rettungsdienst flächendeckend sicher zustellen, der sich gemäß § 2 auch auf die Notfallrettung bezieht. Ein entsprechender Rettungsdienst existiert bis heute nicht.

Bei Katastrophenfällen muss es automatisch zu logistischen Problemen kommen, wenn es mehr als drei Schwerstverletzte gibt.

Diesbezüglich haben bereits mehrere Beratungen mit dem Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit stattgefunden. Insbesondere wurde das Thema am Rande einer Beratung in diesem Ministerium am 23.01.2002 diskutiert. In einer gemeinsamen Beratung zwischen KV Thüringen und der Bundesärztekammer wurde darauf hingewiesen, dass für den Katastrophenfall dringender Handlungsbedarf hinsichtlich Organisation und Logistik bestünde. Darüber hinaus wäre es notwendig, eine Abstimmung der Krankenhäuser vorzunehmen sowie das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz und das ThürRettG zu novellieren, gerade um ein entsprechendes Verhalten im Hinblick auf den Katastrophenfall zu schaffen. Als weiteres Problem wurde angesprochen, dass logistische Schwierigkeiten bei einem Katastrophenfall entstehen würden, da eine vorzeigbare Rettungskette bislang nicht geschaffen sei.

Nach diesseitiger Kenntnis lag ein entsprechendes Schreiben der beiden Institutionen zu diesen Erfordernissen spätestens am 10.04.2002 sowohl im Thüringer Innenministerium als auch im Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit vor. Bis zum heutigen Tag wurden keine Maßnahmen ergriffen, die notwendigen logistischen Voraussetzungen für eine reibungslose Rettungskette zu schaffen.

3. Gemäß § 8 ThürRettG  hat die durch die Stadt eingerichtete zentrale Leitstelle Hilfeersuchen entgegenzunehmen, die Einsatzmaßnahmen zu lenken und zu koordinieren. Eine Koordination in diesem Kontext hat nicht stattgefunden. Die vorgenannte Nachlässigkeit wurde aus diesseitiger Sicht zum Kernproblem des Einsatzes am 26.04.2002.

Dabei ist eine Weitergabe und Auswertung der angenommenen Anrufe am Tattag nicht nachvollziehbar.  Für sich genommen wäre das auch nicht das Problem. Gemäß § 10 ThürRettG ist bei rettungsdienstlicher Versorgung in größeren Notfallereignissen eine Einsatzleitung vor Ort einzurichten, die gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt ist. Eine solche Stelle wurde jedoch nicht eingerichtet.

Aus der Zeugenvernahme von Herrn G, dem Leiter des Katastrophenschutzes, der als Einsatzleiter der Rettungskräfte am Einsatzort war, heißt es, dass er um 11:20 Uhr Kenntnis von den Vorfällen an der Schule hatte und sich an den REWE-Markt begab. Dort traf er Herrn S, der nach seiner Aussage um 12:20 Uhr am Tatort ankam. G schildert, dass er sich in der Folgezeit um die Betreuung der Kinder als auch der inzwischen eingetroffenen Eltern kümmerte. Eine Tätigkeit ist allerdings nicht nachgewiesen. Er hat dann M zum leitenden Notarzt bestellt. Eine Einsatzleitung hat er jedoch nicht eingerichtet. Auf seine Nachfrage hin erfuhr er, dass Herr G als Einsatzleiter fungierte. Herr G fuhr in die Biereyestraße und blieb bis zur Auflösung des Einsatzes dort. Telefonisch war er zeitweise, jedenfalls gegen 13: 00 Uhr nicht erreichbar (S). Der Zeuge G gibt  weiter an, dass er selber keinen der ihm unterstellten Ärzte in das Schulgebäude geschickt hat und auch erst im Nachgang erfahren hat, dass Frau W bereits im Gebäude war. Wörtlich gibt er  weiter zu Protokoll:
 
„Meiner Meinung nach war das auch eine Polizeilage und somit war S als Polizeiarzt zuständig. Wie gesagt, habe ich mich um die Peripherie des Geschehens gesorgt und mit den Opfern hatte ich in dem Sinne nichts zu tun."

Mithin ist festzuhalten, dass Herr G nach seiner eigenen Aussage eine Einsatzleitung vor Ort nicht gebildet hat. Eine solche Stelle bestand zu keinem Zeitpunkt.

Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als dass gem. § 8.3. Thüringer Landesrettungsdienstplan bei einem gemeinsamen Einsatz von Einsatzkräften des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes eine technische Einsatzleitung zu bilden ist und zwar in paritätischer Besetzung. Die Gesamteinsatzleitung hat in der Regel der Einsatzleiter Feuerwehr, der die Verbindung zur zentralen Leitstelle zu halten hat.

Es wäre mithin an Herrn G und dessen Vorgesetzten gewesen, eine Einsatzleitung zu bilden und den Einsatz zu koordinieren. In diesem Zusammenhang hätte er der Gesamteinsatzleitung vorgestanden. Entsprechendes hat er nicht getan. Eine Verbindung zur zentralen Leitstelle mag es gegeben haben, eine Koordinierung nicht. In diesem Vorgehen liegt zugleich ein Verstoß gegen das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Gem. § 26 Abs. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind Sicherungsmaßnahmen der Polizei im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter gem. § 25 Thüringer Brand- und Katastrophenschutz zu bilden.

Gem. § 25 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz obliegt die Einsatzleitung dem Bürgermeister, der am 26.04.02 vor Ort war, aber auf eine Einsatzleitung verwies, die jedoch realiter nicht existent war. Soweit er diese Aufgabe delegiert haben sollte, wäre er zumindest verpflichtet gewesen, vor Ort zu überwachen, dass eine entsprechende Einsatzleitung gebildet wird. Dem kam der Oberbürgermeister nicht nach.

Gem. § 25 II Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz hat die Aufsichtsbehörde bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung zu übernehmen.

Obwohl entsprechende Beamte vor Ort waren, insbesondere der Staatssekretär des Thüringer Innenministeriums und Herr R, erfolgte keine Übernahme der Einsatzleitung.

Jeder dieser Personen, wie auch den übrigen, vor Ort anwesenden Ministern, hätte dieses grundsätzliche Defizit gewahr werden müssen. Das Innenministerium hätte als Aufsichtsbehörde die Einsatzleitung übernehmen müssen. Entsprechende Tätigkeiten wurden nicht entfaltet.

Gem. Ziffer 8.5 des Landesrettungsdienstplanes wäre zudem ein organisatorischer Leiter Rettungsdienst zu bestimmen gewesen. Ein solcher ist aus dem gesamten Sachverhalt der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen.

Den oben genannten Hinweis der KV Thüringen der Landesärztekammer zugrundegelegt, ist davon auszugehen, dass die organisatorischen und logistischen Maßnahmen, die für eine vernünftige Umsetzung des Landesrettungsdienstplanes notwendig sind, bislang nicht getroffen wurden. Dies war allen zuständigen Stellen spätestens seit 23.01.2002 bekannt. Dennoch hat weder die Aufsichtsbehörde, nämlich die Kommunalaufsicht, die gem. Ziffer 9.4 des Landesrettungsdienstplanes die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen hat, ihre Tätigkeit wahrgenommen, noch ist dies bis heute passiert. Unabhängig von der Tatsache, dass am 26.04.2002 einzelne Personen überfordert waren oder versagt haben, was letztlich auch in Anbetracht der besonderen Situation nachvollziehbar ist, sind aus dem Ereignis vom 26.04.2002 keinerlei Schlussfolgerungen gezogen worden.

Sowohl die Landesregierung als auch der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt sind der Auffassung, dass alles richtig war und man keine Veranlassung sehe, irgendetwas zu verändern.
Mithin ist festzuhalten, dass die Vorgaben des ThürRettG sowie des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz im Freistaat Thüringen nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden und auch nicht werden, obwohl die Kernproblematik sowohl im Innenministerium als auch im Sozialministerium bekannt ist. Nicht einmal die Minimalanforderung des Landesrettungsdienstplanes wird realisiert.

Letztendlich ist gem. § 7 Abs. 2 ThürRettG eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organen sicherzustellen.

Es ist nicht erkennbar, nach welchen Vorschriften der Thüringer Gesetzgeber oder aber die Stadt Erfurt als verantwortliches Organ eine bereichsübergreifende Koordinierung gewährleistet hat. Entsprechende Pläne scheint es nicht zu geben, zumindest sind sie am 26.04.2002 nicht umgesetzt worden und in den Ermittlungsakten nicht vorhanden.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 11 ThürRettG das Innenministerium. Auch hier ist wieder auf das Schreiben der Landesärztekammer und der KV Thüringen zu verweisen, das spätestens am 10.04.2002 im Thüringer Innenministerium und Thüringer Sozialministerium vorgelegen hat.

Im übrigen hätte nach den Ausführungen von Ziffer 8.1. des Landesrettungsdienstplanes ein Plan für größere Notfallereignisse erarbeitet werden müssen. Ein solches Verfahren ist nicht erkennbar.


Strafrechtliche Relevanz der fehlerhaften Angaben in den Totenscheinen  

Ein Teil der Totenscheine wurde wissentlich fehlerhaft ausgestellt.

In keinem der Fälle wurde die Sterbezeit auch nur annähernd bestimmt, und das, obwohl die Ärzte, die die Totenscheine ausstellten, dies wussten.

Zur Ausstellung der besagten Totenscheine kam es, da Herr Staatsanwalt S festlegte, dass in die Totenscheine eine Zeit von 10:58 Uhr bis 11:30 Uhr einzutragen ist.

Diese Vorgehensweise ist nicht nachvollziehbar. Am 27.04.2002, als Herr S die vorgenannte Festlegung traf, stand zumindest für die Opfer Herr Lippe und Frau Dettke bereits ein anderer Todeszeitpunkt fest. Dieser ist der Akte, insbesondere aber den Rettungsdienstberichten, entnehmbar.

Wie dargelegt, ergibt sich aus der Verschriftung des Funkverkehrs eindeutig, dass Frau Dettke noch bis kurz vor 12:37 Uhr gelebt hat.

Bei beiden Personen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen frühere Sterbezeiten in die Totenscheine eingetragen wurden, da die Sterbezeit beider Personen relativ eindeutig zu ermitteln war, bzw. durch den Primärbericht von Frau W feststand.

Ohne weiteres hätte die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die ausgestellten Totenscheine hinsichtlich der Personen Wolff, Möckel und Hartung einziehen und korrigieren können. Eine Korrektur ist nach diesseitiger Kenntnis nicht erfolgt.

Band 1
Seite 29 Kriminalpolizei protokolliert, dass die Staatsanwaltschaft durch Herrn S festlegt, dass bei allen Opfern in den Totenschein die Zeit von 10:58 Uhr bis 11:30 Uhr einzutragen ist, da zum heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, wann welches Opfer genau getötet wurde.

Den Totenschein von Herrn Lippe hätte Frau W erstellen müssen, da sie die genaue Sterbezeit von Herrn Lippe auch im Primärbericht angegeben hat. Hinsichtlich des Totenscheins von Frau Dr. Dettke hätte Herr P die Zeit 12:37 Uhr eintragen müssen. Für die eingetragene Zeit von 11:38 Uhr gibt es keine objektiven Hinweise. Herr P hat Frau Dettke nicht vor 12:37 Uhr gesehen (vgl. Aufzeichnung des MDR, vermutlich gefertigt von Mohrmedia), da sie erst zu diesem Zeitpunkt an seinen Behandlungsplatz gebracht wurde. Ihm war bekannt, dass die namentlich nicht bekannten Rettungssanitäter Frau Dettke noch lebend auffanden.

Die übrigen Totenscheine hätten entsprechend den in der Einsatzdokumentation von Herrn S am 26.04.2002 16:50 Uhr festgestellten Zeiten erstellt werden müssen. Die dort genannten Zeiten sind die einzig sichergestellten Zeiten, nämlich die Auffindungszeiten der Toten.

Im übrigen hätte die Staatsanwaltschaft spätestens nach entsprechendem Bekanntwerden der Todeszeitpunkte die Totenscheine einziehen und neu erstellen müssen.

Strafrechtliche Relevanz der Nichtverfolgung bekannter Straftaten

Obwohl der Staatsanwaltschaft Erfurt die oben dargestellten Umstände samt und sonders bekannt waren, insbesondere da sie sich aus der Ermittlungsakte ergeben, wurde ein Strafverfahren gegen die Beteiligten, die teilweise Vorgesetzte des ermittelnden Staatsanwaltes sind, nicht eingeleitet.

Aus der Akte ergibt sich, (Schreiben des Leiters der Kriminalpolizeiinspektion vom 13.05.2002) dass bis zum 24.05.2002 der Polizeieinsatz und mögliche Anzeigen gegen Polizei und Rettungskräfte geprüft werden sollten. Unterlagen hierzu befinden sich nicht in der Akte. Eine Prüfung ist entweder nicht durchgeführt oder zu anderen Ergebnissen gekommen.

Nach einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Erfurt sind weitere Ermittlungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Gutenberg-Massaker nicht geführt, mithin sind diese eingestellt worden. Vermerke hierzu sind nicht gefertigt worden.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Frageliste gem. Schreiben vom 19.02.2004 an Herrn Dr. Wickler, Vorsitzender der Gutenberg - Kommission, eine Unmenge bislang nicht ermittelter Problemkomplexe, die der Staatsanwaltschaft bekannt sind, deren Aufklärung die Staatsanwaltschaft Erfurt jedoch nicht fördert. Die diesbezüglichen Fragen der Angehörigen wurden zu keinem Zeitpunkt beantwortet.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Strafverfahren zu oben genannten Sachverhalten nicht eingeleitet wurde oder die Ermittlungen gar eingestellt worden sind.

Es ist fragwürdig, unmittelbar nach dem Tathergang auf einen Einzeltäter zu bestehen, jedoch alle Nachlässigkeiten mit dem Vorhandensein mehrerer Täter zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Ermittlungen nicht zu Ende geführt wurden. Auch nicht, daß die Staatsanwaltschaft immer wieder Ermittlungen einstellte, wie beispielsweise die nach den Obduktionen weiter notwendig gewordenen Untersuchungen.

In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass das ballistische Gutachten des BKA von der Staatsanwaltschaft Erfurt zwar verlangt worden ist, diese aber unmittelbar nach der Tat auf ein derartiges Gutachten verzichtet. Das Gutachten kam letztlich zustande, weil die PD Erfurt hierauf bestand.

In diesem Zusammenhang ist es im übrigen nicht verständlich, warum neben der Hauptakte zum Gutenbergverfahren eine Handakte geführt wird, in der sich Unterlagen befinden, die in der Hauptakte nicht zugänglich sind.

Der Unterzeichner bittet um Aufklärung der vorstehend bezeichneten Sachverhalte und um strafrechtliche Verfolgung, soweit sich eine Strafbarkeit bestätigt. Ich stelle Strafantrag aus allen sich ergebenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Thüringen ist für dieses Verfahren gem. § 142 I Nr. 2, 147 Nr. 3 GVG aufgrund der erhobenen Vorwürfe zuständig.


Mit freundlichen Grüßen


Eric T. Langer